Angesichts der aktuellen lange verschleppten, aber jetzt nicht mehr ganz so leicht kleinzuredenden Budgetkrise sehen zahlreiche Experten die größten Einsparpotentiale in einer Reform der öffentlichen Verwaltung. Mindestens ebenso viele bezweifeln jedoch, dass die Politik überhaupt zu einer solchen fähig ist.
Diese Skepsis ist wohl nicht ganz unbegründet, wenn die Verhandlungen bei den wirklich wichtigen Dingen genauso ablaufen, wie bei dieser winzigen Facette des österreichischen Weingesetzes von 2009:
Bis zum Vorjahr war es so, dass der Winzer bei der Einreichung zur staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein drei Bouteillen des jeweiligen Weines abgeben mußte. Eine zu Analysezwecken, eine für die amtliche Verkostung und eine für eine eventuell notwendige Kostwiederholung.
Befürchtete ein Winzer Schwierigkeiten bei späteren Kontrollen, konnte er auf Nummer sicher gehen und die amtliche Versiegelung einer vierten Flasche für sein Privatarchiv verlangen. Soweit ich weiß, wurde von dieser Möglichkeit aber nur sehr selten Gebrauch gemacht.
Als im Vorjahr aus verschiedenen (anderen) Gründen eine Neufassung des Weingesetzes erforderlich wurde, gab es aus für mich nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen von Seiten des Konsumentenschutzes Bestrebungen, diese Bestimmung zu ändern.
Wie mir berichtet wurde, war das ursprüngliche Ziel, von jedem Qualitätsweine eine Flasche in den staatlichen Prüfnummerninstituten zu archivieren, um sie auch noch nach Monaten und Jahren direkt mit der kommerziellen Abfüllung vergleichen zu können.
Weil es dabei aber um die ziemliche logistische Herausforderung von rund 10.000 Einzelflaschen Wein pro Jahr geht, winkte man in den staatlichen Stellen aber recht schnell ab, und bot als Verhandlungskompromiss an, die verpflichtende Lagerung von versiegelten Identitätsproben an die Weinbauern selbst zu delegieren.
Deren Vertreter sahen aber wiederum partout nicht ein, warum die Produzenten mit dem Lagern von (je nach Betriebsgröße) zig oder hunderten Proben pro Jahr eine Aufgabe der staatlichen Weinkontrolle übernehmen sollten. Zumal die bisherige Praxis bei allfälligen Identitätskontrollen die Analysendaten des Prüfnummernbescheides heranzuziehen durchaus funktioniert hat.
Damit in dieser vertrackten Situation kein Verhandlungspartner sein Gesicht verliert, fand man schließlich folgende Lösung: Im Weingesetz heißt es jetzt zwar, dass eine zusätzliche Probe zu versiegeln und dem Antragsteller zu übergeben ist. Bei der Umsetzung des entsprechenden Paragraphen wird dem Winzer aber die Möglichkeit eingeräumt, auf diese Probe zu verzichten.
Während ich also im Vorjahr bei der Abgabe meines Antrages auf einer solchen Probe bestehen mußte, um sie erhalten (was ich nie getan habe), muß ich ab heuer ausdrücklich schriftlich davon Abstand nehmen (was ich immer so halte).
Macht in der Praxis einen Stempel mehr auf dem Antrag, eine zusätzliche Originalunterschrift (ursprünglich sogar vor den Augen des Beamten, aber ich glaube, das wurde geändert), einen weiteren Punkt, der bei der Auswertung dieser Formulare berücksichtigt werden muß, eine entsprechende Schulung aller Mitarbeiter in allen Annahmestellen und was weiß ich noch alles dafür, dass sich nichts, aber auch gar nichts geändert hat.
Aber vielleicht schlafen ja die Damen und Herren jetzt besser, die das gefordert und verhandelt haben. Sie müssen sich ja weder damit herumärgern, noch (direkt) dafür bezahlen.
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